Kreisverbandssatzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU
Kreisverband Holzminden
Paragraph 1
Name und Sitz
1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Holzminden ist der organisatorische Zusammenschluss von Angehörigen der mittelständischen Berufsgruppen. Zu ihnen gehören Handwerker, Kaufleute, Leitende Angestellte, Angehörige der Freien Berufe, Landwirte, Haus- und Grundbesitzer, Selbständige, sonstige Unternehmer und verantwortlich Tätige in Wirtschaft und Verwaltung.
2. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung ist eine Vereinigung im Sinne des Statuts der Christlich Demokratischen Union Deutschlands und entsprechend der Satzung der CDU-Kreisverband Holzminden in der zurzeit gültigen Fassung.
3. Sitz der Kreisvereinigung ist Holzminden.
Paragraph 2
Zweck und Aufgabe
1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung will Einfluss nehmen auf das politische Leben nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union. Die Freiheit des Menschen steht im Mittelpunkt der Politik der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU steht zur Sozialen Marktwirtschaft, zur Ökologie und Umwelt, zum Leistungswettbewerb, zur Sicherung des Eigentums und zur Eigenverantwortung.
2. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung fordert den Einhalt und den Ausbau und die Fortentwicklung der Sozialen Marktwirtschaft, um den Spielraum für die freiheitliche Entwicklung des einzelnen zu sichern und um gleichzeitig in unserem Lande die volkswirtschaftliche Gesamtleistung zu erbringen, die notwendig ist, die Zukunftsaufgaben für alle Bürger zu lösen.
3. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung ist eine selbständige Organisation. Sie setzt sich zur Aufgabe, die Angehörigen der mittelständischen Berufsgruppen zu einem ihrer Bedeutung angemessenen Selbstverständnis zu führen, zu solidarisieren und ihre Anliegen zu diskutieren, zu formulieren und im politischen Raum zu angemessener Durchsetzung zu verhelfen.
Paragraph 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Holzminden kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt, zu den in Paragraph 1 Abs. 1 dieser Satzung bezeichneten Personen gehört und die in Paragraph 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.
2. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben und der Wissenschaft berufen werden, die durch ihre Leistungen Wesentliches zu den Zielen der Mittelstandspolitik beigetragen haben. Korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
Paragraph 4
Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme bedarf der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung; in Ausnahmefällen der Landesvorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung; örtlich maßgebend ist der Wohnsitz, die gewerbliche Niederlassung oder der Arbeitsplatz des Antragstellers.
3. Der Vorstand der MIT kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen die Entscheidung des Landesvorstandes der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung beantragt werden. Dieser entscheidet abschließend.
Paragraph 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und bei Ausschluss aus wichtigem Grund.
2. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt auf Antrag des Vorstandes der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung nach den Vorschriften der Paragraphen 11 bis 14 des Statuts der CDU in Verbindung mit den Vorschriften der Parteigerichtsordnung der CDU.
3. Dem Mitglied wird der Ausschluss unter Angabe von Gründen innerhalb von acht Tagen schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden. Dieser entscheidet abschließend.
Paragraph 6
Mitgliedsbeitrag
1. Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit € 90,--, wird durch den Kreisverband einmal als Jahresbeitrag eingezogen und schließt den Bezugspreis für das Mittelstandsmagazin ein.
2. Der in Paragraph 6 Abs. 1 genannte Beitrag wird künftigen Änderungen der Beitrags- und Finanzordnung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU bzw. der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU in Niedersachsen angepasst. Der Kreisverbandsanteil umfasst den Jahresmitgliedsbeitrag abzüglich des Bundesanteils sowie der Anteile für die MIT in Niedersachsen.
3. Der Vorstand kann in Einzelfällen einen niedrigeren Beitrag beschließen.
Paragraph 7
Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen teilzunehmen. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
2. Zu Delegierten der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung in allen Organen der CDU kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.
3. Der Kreisvorsitzende, die Vorsitzenden der örtlichen Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigungen und deren Stellvertreter sowie die gewählten Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglied der CDU sein. In andere Vorstandsfunktionen auf Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden, wer nicht der CDU angehört. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.
Paragraph 8
Organisationsstufen
1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Holzminden ist eine Kreisvereinigung, diese ist eine Untergliederung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU in Niedersachsen.
2. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Holzminden gliedert sich gegebenenfalls in Stadtverbands-, Gemeindeverbands- und/ oder Ortsvereinigungen, deren Gründung der Zustimmung des Kreisvorstandes bedürfen.
Paragraph 9
Organe
1. Organe der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Holzminden sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Paragraph 10
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
2. Auf Verlangen von 30 Prozent der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß mit Angabe der Tagesordnung und einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen worden ist und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Paragraph 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden über die Satzung; im Übrigen mit einfacher Mehrheit.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Geschäftsberichte und Prüfungsberichte entgegen und erteilt Entlastung.
3. Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand, zwei Rechnungsprüfer und die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegiertentag für die Dauer von zwei Jahren.
Paragraph 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu 19 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar aus:
a) dem Kreisvorsitzenden
b) bis zu sechs stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer/ Geschäftsführer
e) dem Pressesprecher und Internetbeauftragten
f) bis zu neun Beisitzern.
2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden die in Paragraph 12 Abs. 1 unter a) bis e) aufgeführten Mitgliedern.
3. Anzustreben ist, dass im Vorstand alle Gruppierungen des Mittelstandes vertreten sind.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder unter der Wahrung der zeit- und formgerechten schriftlichen Einladung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Paragraph 13
Ausschüsse und Arbeitskreise
1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für besondere Aufgaben sowie Arbeitskreise entsprechend den Gruppierungen im Rahmen der Mitgliedschaft bilden.
Paragraph 14
Territoriale Gliederung
1. Der Wirkungsbereich der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Holzminden umfasst den Landkreis Holzminden.
Paragraph 15
Geltungsbereich anderer Satzungen
1. Im übrigen gelten die Satzungen des CDU Landesverbandes Niedersachsen, und des CDU Bezirksverbandes Hildesheim, das Statut der Christlich Demokratischen Union, die Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU und die Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU in Niedersachsen in den jeweils gültigen Fassungen.
2. In Zweifelsfällen haben die Bestimmungen des Statuts der CDU Vorrang.
3. Die Satzungen der nach geordneten Organisationsstufen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
Paragraph 16
Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der MIT Holzminden vom 26. September 1984 und allen ihren nachfolgenden Änderungen außer Kraft.
2. Angenommen 8. Juni 2005 in Holzminden. Geändert am 12. März 2009 in Holzminden. Geändert am 21. Mai 2014 in Bodenwerder-Buchhagen.